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   OLG Rostock, 15.09.2020 - 5 W 21/20   

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https://dejure.org/2020,49488
OLG Rostock, 15.09.2020 - 5 W 21/20 (https://dejure.org/2020,49488)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15.09.2020 - 5 W 21/20 (https://dejure.org/2020,49488)
OLG Rostock, Entscheidung vom 15. September 2020 - 5 W 21/20 (https://dejure.org/2020,49488)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 249 BGB, § 252 BGB, § 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer durch ein Foul bei einem Fußballspiel erlittenen Verletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe Maßstab für die Haftung eines Fußballspielers für eine Regelverletzung Grob fahrlässige Verletzung eines Mitspielers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    Auszug aus OLG Rostock, 15.09.2020 - 5 W 21/20
    Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (BGH, Urt. v. 27.10.2009 - VI ZR 296/08, juris, Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 07.09.2023 - 24 U 168/16

    Anwesenheit Dritter; Auslegung; Beweisaufnahme; Kausalität; Primärverletzung;

    Dabei sind die Erträge aus den letzten Jahren vor dem Unfall (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16 - zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2020 - 5 W 21/20 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Mai 2018 - 12 U 169/16 - zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 464/02 - zitiert nach juris; vgl. auch Brand, in: beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.03.2022, § 252 BGB Rn. 21: zumindest die vergangenen drei Jahre) zu berücksichtigen.
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